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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.09.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 872/04 (StVollz) 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 872/04 (StVollz)

Beschluss vom 24.09.2004


Leitsatz:Das Einsichtsrecht in die Gefangenenpersonalakte ist dem Gefangenen nicht unbeschränkt und ohne Angabe zureichender Gründe zu gewähren. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine Rechte nicht geltend machen kann und auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunft der Anstalt zur Wahrnehmung seiner Interessen nicht ausreicht.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 185 S. 1,
Stichworte:Gefangener, Gefangenenpersonalakte, Akte, Akteneinsicht, Gesuch, Begründung,
Verfahrensgang:LG Marburg 4a StVK 163/04 vom 01.07.2004

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