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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.08.2006, Aktenzeichen: 20 W 215/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 215/06

Beschluss vom 24.08.2006


Leitsatz:1. § 25 Abs. 3 WEG ist dahingehend abdingbar, dass die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung alleine davon abhängig ist, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist.

2. Zur Auslegung einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung

3. Zur Frage der Stimmrechtsfähigkeit sog. isolierter Miteigentumsanteile

4. Ein Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung kann nicht im Beschlussanfechtungsverfahren einredeweise geltend gemacht werden.

5. Die Zulässigkeit einer sogenannten "Eventualeinberufung" zu einer Wohnungseigentümerversammlung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 3, WEG § 8, WEG § 10, WEG § 25,
Stichworte:Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, Versammlung, Eventualeinberufung, Miteigentumsanteil, Beschlussfähigkeit,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 837/05
LG Kassel 3 T 897/05

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