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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 20 W 238/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 238/04

Beschluss vom 24.06.2004


Leitsatz:Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.
Rechtsgebiete:KostO, WEG
Vorschriften:KostO § 8, WEG § 43,
Stichworte:Kostenvorschuss, Wohnungseigentumsverfahren,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-9 T 676/03 vom 26.04.2004
AG Frankfurt am Main 65 UR II 794/03 WEG

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