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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.05.2007, Aktenzeichen: 20 W 189/07 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 189/07

Beschluss vom 24.05.2007


Leitsatz:1. Der in einem WEG-Verfahren ergangene Ordnungsgeldbeschluss wegen Ungebühr vor Gericht ist binnen einer Woche seit Bekanntmachung - bei Anwesenheit im Termin seit Verkündung - mit Beschwerde anfechtbar.

2. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hatte, oder beim dafür zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtsgebührenfrei, sondern unterfällt nach § 1 Satz 2 KostO der Kostenordnung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 131 KostO.
Rechtsgebiete:FGG, GVG, KostO
Vorschriften:FGG § 16 Abs. 3, FGG § 21, GVG § 181, KostO § 1, KostO § 131,
Stichworte:Ordnungsgeld, Rechtsmittel, Beschwerde, Frist,
Verfahrensgang:AG Wiesbaden 61 UR II 50/07

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