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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.05.2002, Aktenzeichen: 5 W 4/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 W 4/02

Beschluss vom 24.05.2002


Leitsatz:Die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen ohne Handelsrichter stellt keine Einzelrichterentscheidung i. S. des § 568 S. 1 ZPO dar. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens bildet keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 568 S. 1,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main vom 05.02.2002

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