JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 24.05.2002, Aktenzeichen: 5 W 4/02
| Leitsatz: | Die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen ohne Handelsrichter stellt keine Einzelrichterentscheidung i. S. des § 568 S. 1 ZPO dar. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens bildet keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 568 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main vom 05.02.2002 |
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