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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 20 W 229/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 229/03

Beschluss vom 24.02.2006


Leitsatz:1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen (Zweitbeschluss).

2. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liegt vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung steht.

3. Ein derartiger Widerspruch ist anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, dass den Sondereigentümern Ersatz (aus der Instandhaltungsrücklage) geleistet wird für von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10, WEG § 23,
Stichworte:Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Abänderung, Zweitbeschluss, Fenstererneuerung, Fenster, Erneuerung, Kostentragung, Sondereigentümer, Sondereigentum,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 258/03

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