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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 9 W 4/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 4/05

Beschluss vom 24.02.2005


Leitsatz:Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet und ist zu diesem Zeitpunkt über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt, kann nachträglich grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, auch wenn zur Vorlage der Erklärung keine Frist gesetzt wurde.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 117,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Instanzende, Erklärung,
Verfahrensgang:LG Hanau 1 O 1129/04

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