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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 6 W 9/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 9/05

Beschluss vom 24.01.2005


Leitsatz:1. Auch nach neuem Recht zählt eine Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts in aller Regel nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten.

2. Entsprechend handelt es sich bei Abmahnkosten nicht um Kosten des Rechtsstreits, deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnte.
Rechtsgebiete:RVG-VV
Vorschriften:RVG-VV § 2400,
Stichworte:Geschäftsgebühr, Kostenfestsetzungsverfahren, Prozesskosten, Abmahnkosten,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-3 O 568/04

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