JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 24.01.2001, Aktenzeichen: 6 WF 261/00
| Leitsatz: | Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausgegangen werden kann, wenn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei aus vernünftigen Gründen davon abgesehen hat, einen familienrechtlichen Anspruch - kostengünstiger - im Scheidungsverbund zu verfolgen oder wenn zwischen dem Abschluß des Verbundverfahrens und der Einreichung der isolierten Folgesache ein gewisser Abstand liegt (Senatsbeschlüsse vom 31.01.1991 - 6 WF 131/90 und vom 12.01.1995 - 6 WF 175/94, beide nicht veröffentlicht). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO §§ 114 ff., |
| Stichworte: | Prozeßkostenhilfe, Scheidungsverbund, Mutwilligkeit, |
| Verfahrensgang: | AG Darmstadt 53 F 487/00 |
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