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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 23.11.2005, Aktenzeichen: 5 WF 201/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 WF 201/05

Beschluss vom 23.11.2005


Leitsatz:Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden.
Rechtsgebiete:GKG, KostO, ZPO
Vorschriften:GKG § 48 III 3, KostO § 30 II, ZPO § 623 II 2,
Stichworte:Familiensache, Verbund, Streitwert,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 35 F 10299/04-64

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