JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.11.2001, Aktenzeichen: 1 WF 152/02
| Leitsatz: | Tatsächlich entstehende Kosten der Terminswahrnehmung (Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, Beauftragung eines Unterbevollmächtigten) sind bis zur Höhe eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser wegen weiter Entfernung zum Terminort erstattungsfähig gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Stichworte: | Kosten, notwendig, Korrespondensanwalt, |
| Verfahrensgang: | AG Frankfurt am Main 35 F 11002/00-65 |
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