JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.10.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 599/04 StVollz
| Leitsatz: | 1. Die Kontrolle eingehender, ordnungsgemäß gekennzeichneter Post eines bei der Anstalt durch Vollmachtshinterlegung registrierten Verteidigers auf Absenderidentität und Nichtbeifügung unzulässiger Einlagen (z.B. Geld und Rauschgift) ist nur dann zulässig, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Schreiben vom Verteidiger stammt, beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Verteidigerpost zum Einschmuggeln von unzulässigen Beilagen bestehen. 2. Das Öffnen von Verteidigerpost zur Kontrolle auf unzulässige Einlagen ist nur dann gestattet, wenn sicher gewährleistet ist, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der Kontrollierende vom gedanklichen Inhalt der dem Schutz des § 29 I 1 StVollzG unterliegenden Schriftstücke, nämlich dem Schriftsatz des Verteidigers und vom Verteidigungszweck umfasster Anlagen auch nur bruchstückhaft Kenntnis erlangt. 3. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Post vom kontrollierenden Beamten oder dem Gefangenen geöffnet wird. Auch eine Zustimmung des Gefangenen zur Öffnung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn ihre Verweigerung dazu führt, dass die Anstalt vor der Aushändigung der Post beim Verteidiger telefonisch zurückfragt, ob die Post vom Anwalt stammt. 4. Wird die Verteidigerpost einer unzulässigen Kontrolle unterworfen, bevor sie dem Gefangenen ausgehändigt wird, ist die Aushändigung nicht mehr unverzüglich i. S. des § 30 II StVollzG. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 29 I 1, StVollzG § 30 II, |
| Stichworte: | Gefangener, Verteidigerpost, Briefkontrolle, Post, Kontrolle, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 2 StVK-Vollz 1416/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1417/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1715/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1716/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1779/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1780/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1817/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 1819-1822/03 LG Gießen 2 StVK-Vollz 2107-2112/03 |
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