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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 20 W 75/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 75/03

Beschluss vom 23.10.2003


Leitsatz:1. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO kann auch dann entstehen, wenn zwar eine Beurkundung "im Raum steht", ein Entwurf jedoch vor der Beurkundung ausgehändigt wird, weil er für weitere Verhandlungen mit dem Vertragspartner, als Grundlage für eine Finanzierung oder steuerliche Beratung dienen soll.

2. Das Verbot einer Mitwirkung als Notar nach § 3 BeurkG gilt entsprechend auch für eine Anfertigung von Entwürfen unabhängig von einer Beurkundung.

3. Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG führt erst dann zum Verlust des Gebührenanspruchs wegen unrichtiger Sachbehandlung, wenn dieser Verstoß zu Mehrkosten führt.
Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO, KostO
Vorschriften:BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 7, BNotO § 16 Abs. 1, BNotO § 24 Abs. 1 S. 1, KostO § 16 Abs. 1 S. 1, KostO § 145 Abs. 1 S. 1, KostO § 156,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 707/2002

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