JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.10.2002, Aktenzeichen: 24 U 15/00
| Leitsatz: | 1. Eine Klageerweiterung im Verlaufe der Instanz erhöht den Streitwert; § 15 GKG gilt insoweit nicht. 2. Korrigiert der Kläger im Verlaufe der Instanz den von ihm gestellten unbezifferten Zahlungsantrag nach oben, so liegt hierin eine Klageerweiterung. 3. Der auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Vergangenheit und die Zukunft gerichtete Antrag kann sich ungeachtet der Anordnung des § 15 GKG dann im Instanzverlauf inflationsbedingt in seinem Wert erhöhen, wenn das Verfahren durch exorbitante Dauer gekennzeichnet ist, ZPO § 3, GKG § 15. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 3, GKG § 15, |
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