JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.07.2007, Aktenzeichen: 20 W 129/07
| Leitsatz: | 1. Entscheidet der Richter, dass eine Person, der durch die Polizeibehörde bereits die Freiheit entzogen wurde, weiter nach § 32 Abs. 1 HSOG in Gewahrsam zu verbleiben hat, so erstreckt sich die richterliche Entscheidung sowohl auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Freiheitsentziehung durch die Polizeibehörde als auch über die Erforderlichkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung. 2. Endet die polizeiliche Ingewahrsamnahme ohne dass es zu einer weiteren Anordnung des Amtsgerichts hinsichtlich der Fortdauer gekommen ist, so bleibt für die Prüfung, ob die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtswidrig war, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. 3. Der Richter hat selbst die tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die eine Ingewahrsamnahme rechtfertigen. Dazu gehört auch die persönliche Anhörung des Betroffenen. |
| Rechtsgebiete: | HSOG |
| Vorschriften: | HSOG § 32, HSOG § 33, |
| Stichworte: | Fortsetzungsfeststellung, Feststellung, Gewahrsam, Unterbindungsgewahrsam, Anhörung, Freiheitsentziehung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-29 T 237/06 |
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