JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 704/02
| Leitsatz: | Die neben einer verhängten Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle einer Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht in eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (StGB §§ 43, 53 Abs. 2 Satz 2). |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 53 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 23 Js 34925/00-12 Kls vom 10.05.2002 |
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