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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 23.02.2007, Aktenzeichen: 4 W 44/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 W 44/06

Beschluss vom 23.02.2007


Leitsatz:Mit dem Tod des Antragstellers ist ein auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Verfahren beendet. Der Erbe des Antragstellers kann das begonnene Verfahren nicht fortführen, sondern muss gegebenenfalls einen eigenen, neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 239,
Stichworte:Prozesskostenhilfeverfahren, Prozesskostenhilfe, PKH, Beendigung, Antragsteller, Tod, Erbe, Rechtsnachfolge, Rechtsnachfolger,
Verfahrensgang:LG Limburg 4 O 2/06

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