JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 3 VAs 13/06
| Leitsatz: | Das Recht auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts wird regelmäßig durch die Übersendung einer Ausfertigung an die Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Einsichtnahme dort hinreichend gewahrt. Der Übersendung von Kopien bedarf es grundsätzlich nicht. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG |
| Vorschriften: | EGGVG § 21 e, EGGVG § 23, |
| Stichworte: | Einsicht, Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsplan, Gericht, Kopie, Fotokopie, Abschrift, Justizverwaltung, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 320/4 E LG 114/06 |
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