JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.02.2004, Aktenzeichen: 20 W 53/03
| Leitsatz: | 1. Zur Berichtigung des Geburtseintrags bezüglich des Familiennamens von Mutter und Kind sowie der Angabe des Ehemannes bei späterem Nachweis der Nichtigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe. 2. Eine Eheschließung vor dem Standesbeamten in Ghana, bei welcher ein Ehegatte nicht persönlich anwesend ist, sondern eine andere Person unter Vorlage des eigenen Passes auftreten lässt, ist nichtig. 3. Der Familienname eines in Deutschland geborenen Kindes mit ghanaischer Staatsangehörigkeit kann auf Grund der Rückverweisung durch das in Ghana geltende Domizilprinzip des englischen Rechts nach materiellem deutschem Namensrecht zu bestimmen sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB, PStG |
| Vorschriften: | BGB § 1617 a, EGBGB Art. 10 I, EGBGB Art. 10 XI, PStG § 47, PStG § 48, PStG § 49, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main vom 27.01.2003 |
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