JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.02.2004, Aktenzeichen: 20 W 21/01
| Leitsatz: | 1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft. 2. Gehört zum Sondereigentum eines Teileigentums, das nach der Teilungserklärung als Ladengeschäft gewerblich genutzt werden darf, ein Raum, der als "Lager" bezeichnet ist, so verstößt die Nutzung dieses Raumes als zusätzliches selbstständiges Ladengeschäft bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, WEG § 13 II, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 III, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 45/1996 vom 08.11.2000 AG Darmstadt 59 II 30/95 |
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