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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 23.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 195/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 195/03

Beschluss vom 23.01.2006


Leitsatz:Bei einem nicht durch Auslegung lösbaren Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan wird ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht wirksam begründet. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Dachfläche umfasst ohne ausdrückliche Gestattung nicht den Ausbau als Dachterrasse.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, WEG § 7 Abs. 3, WEG § 8, WEG § 10, WEG § 22 Abs. 1,
Stichworte:Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Sondernutzungsrecht, Begründung, bauliche Veränderung, Dach, Dachfläche, Dachterrasse,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 91/03

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