JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 480/2002
| Leitsatz: | Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 I, WEG § 47, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 8 T 77/2002 vom 08.10.2002 AG Hanau 41 UR 87/2001 |
Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 480/2002 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-FRANKFURT - 23.01.2003, 20 W 480/2002" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum