( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 480/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 480/02

Beschluss vom 23.01.2003


Leitsatz:Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 45 Abs. 1, WEG § 47,
Stichworte:Beschwerderücknahme, Kosten, Wohnungseigentumsverfahren, Beschwerderücknahme, Kosten,
Verfahrensgang:LG Hanau 8 T 77/02 vom 08.10.2002
AG Hanau 41 UR 87/01

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 480/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt/olg-frankfurt-beschluss-vom-23-01-2003-az-20-w-48002

"OLG-FRANKFURT - 23.01.2003, 20 W 480/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN