JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 23.01.2003, Aktenzeichen: 20 W 480/02
| Leitsatz: | Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 Abs. 1, WEG § 47, |
| Stichworte: | Beschwerderücknahme, Kosten, Wohnungseigentumsverfahren, Beschwerderücknahme, Kosten, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 8 T 77/02 vom 08.10.2002 AG Hanau 41 UR 87/01 |
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