JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 19 U 78/03
| Leitsatz: | 1. Durch einen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss wird eine in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung wirkungslos. 2. Verträge mit einer AG, die die Gewährung von Darlehen an einen Dritten zum Erwerb von Aktien ihrer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind gemäß § 719 Abs. 1 AktG nichtig, es sei denn, der Dritte ist Arbeitnehmer eines mit der AG verbundenen Unternehmens. 3. Zwischen einer AG, die über 50% der Geschäftsanteile an einer GmbH verfügt (während die übrigen 50% von Privatpersonen gehalten werden) und der GmbH besteht kein Abhängigkeitsverhältnis i. S. v. §§ 15, 17 AktG. (ZPO 522 II; AktG 71a I; AktG 15; AktG 17) |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AktG |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs 2, AktG § 71a Abs. 1, AktG § 15, AktG § 17, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2/7 O 338/02 vom 13.03.2003 |
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