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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.09.2006, Aktenzeichen: 9 W 25/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 25/06

Beschluss vom 22.09.2006


Leitsatz:1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts.

2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG.

3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG.

4. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist.
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG, Haustürwiderrufsrichtlinie, ZPO
Vorschriften:HWiG § 1, HWiG § 3, VerbrKrG § 3, VerbrKrG § 9, Haustürwiderrufsrichtlinie Art. 4, ZPO § 768,
Stichworte:Eigentumswohnung, ETW, Schrottimmobilien, Haustürwiderruf, Haustürsituation, Überrumpelung, Überraschung, Widerruf, Verbundgeschäft, Einwendungsdurchgriff, Haustürwiderrufsrichtlinie, EuGH, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-25 O 112/06

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