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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.09.2004, Aktenzeichen: 20 W 428/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 428/01

Beschluss vom 22.09.2004


Leitsatz:1. Ein Beschlussanfechtungsantrag muss unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände und der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erkennen lassen, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden sollen.

2. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen.

3. Für die Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt nach Bestandskraft des Erstbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis.

4. Antragserweiterung, Antragsänderung und Stellung eines Gegenantrags sind auch im Beschwerdeverfahren bei Sachdienlichkeit oder Zustimmung des Gegners zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Bejahung der Sachdienlichkeit im Erstbeschwerdeverfahren gebunden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 23 IV, WEG § 43 I 4,
Stichworte:Beschlussanfechtungsantrag, Wohnungseigentümer, Zweitbeschluss, Rechtsschutzbedürfnis, Antragserweiterung, Antragsänderung, Gegenantrag, Sachdienlichkeit,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 4 T 487/01 vom 07.09.2001
AG Wiesbaden 61 UR II 46/01

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