JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.08.2002, Aktenzeichen: 2 WF 266/02
| Leitsatz: | Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein auswärtiger Rechtsanwalt, der im Namen seiner Partei einen Antrag auf Beiordnung stellt, ohne weitere Nachfrage des Gerichts damit rechnen, daß er nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozeßgerichts zugelassenen Anwalts beigeordnet wird. Das Gericht kann davon ausgehen, daß der Anwalt seine Beiordnung in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO gestellt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121 Abs. 3, |
| Stichworte: | Beiordnung, auswärtiger Anwalt, |
| Verfahrensgang: | AG Biedenkopf 3 F 144/02-71- vom 16.04.2002 |
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