JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 522/04
| Leitsatz: | 1. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG die Anmeldung zur Eheschließung von einem der beiden Antragsteller zurückgenommen, so führt dies zur Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache. 2. Die Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung kann als verfahrensrechtliche Erklärung nicht widerrufen werden. Eine diesbezügliche Äußerung kann nur als neuer Antrag auf Durchführung der Eheschließung ausgelegt werden, über den der Standesbeamte zu befinden hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, PStG |
| Vorschriften: | BGB § 1310, BGB § 1314, PStG § 45, PStG § 48, PStG § 49, |
| Stichworte: | Eheschließung, Anmeldung, Rücknahme, Widerruf, Erledigung, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 355/04 |
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