( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 522/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 522/04

Beschluss vom 22.07.2005


Leitsatz:1. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG die Anmeldung zur Eheschließung von einem der beiden Antragsteller zurückgenommen, so führt dies zur Beendigung des Verfahrens durch Erledigung der Hauptsache.

2. Die Rücknahme der Anmeldung zur Eheschließung kann als verfahrensrechtliche Erklärung nicht widerrufen werden. Eine diesbezügliche Äußerung kann nur als neuer Antrag auf Durchführung der Eheschließung ausgelegt werden, über den der Standesbeamte zu befinden hat.
Rechtsgebiete:BGB, PStG
Vorschriften:BGB § 1310, BGB § 1314, PStG § 45, PStG § 48, PStG § 49,
Stichworte:Eheschließung, Anmeldung, Rücknahme, Widerruf, Erledigung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-9 T 355/04

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 22.07.2005, Aktenzeichen: 20 W 522/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt/olg-frankfurt-beschluss-vom-22-07-2005-az-20-w-52204

"OLG-FRANKFURT - 22.07.2005, 20 W 522/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN