JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.05.2007, Aktenzeichen: 9 U 125/06
| Leitsatz: | Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsache kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen. Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hierfür erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Vorschriften: | BGB § 197, BGB § 199, EGBGB Art. 229, |
| Stichworte: | Verjährung, Verjährungsbeginn, Beginn, Darlehen, Kredit, Eigentumswohnung, Schrottimmobilie, Schrottimmobilien, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-12 O 98/06 |
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