JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.04.2003, Aktenzeichen: 20 W 77/03
| Leitsatz: | Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbständig anfechtbar. Durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, wird kein Rechtsmittel eröffnet, das nach der Verfahrensordnung nicht gegeben wäre. |
| Rechtsgebiete: | WEG, GG |
| Vorschriften: | WEG § 44 Abs. 3, GG Art. 103 Abs. 1, |
| Stichworte: | WEG-Verfahren, einstweilige Anordnung, Bestellung eines vorl. Verwalters, Unanfechtbarkeit, Verletzung rechtlichen Gehörs, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 505/02 vom 07.02.2003 AG Offenbach 41 II 256/01 |
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