JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.04.2002, Aktenzeichen: 20 W 134/2002
| Leitsatz: | Die Anhörung aller Beteiligter nach § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ist eine Mussvorschrift. Im Fall der völligen Nichtbeteiligung der Kostenschuldner am landgerichtlichen Anweisungsbeschwerdeverfahren liegt ein absoluter Beschwerdegrund vor im Sinn von § 547 Nr. 5 ZPO n.F., der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der absolute Beschwerdegrund ist von Amts wegen auch auf die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten zu berücksichtigen, dessen rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. |
| Rechtsgebiete: | KostO, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | KostO § 156 I 2, KostO § 156 VI, FGG § 12, FGG § 27 I 2, ZPO § 547 4, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 4 T 826/2001 vom 28.02.2002 LG Wiesbaden 4 T 827/2001 vom 28.02.2002 |
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