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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.03.2007, Aktenzeichen: 3 UF 54/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 UF 54/07

Beschluss vom 22.03.2007


Leitsatz:Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Es ist nach der Verfassung nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen einen Vorrang einzuräumen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1671,
Stichworte:Sorge, elterliche Sorge, Sorgerecht, gemeinsames Sorgerecht, Kindeswohl, Eltern,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 402 F 2115/05

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