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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.03.2005, Aktenzeichen: 6 W 33/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 33/05

Beschluss vom 22.03.2005


Leitsatz:1. Ein Unterlassungstitel kann beschränkt aufrecht erhalten bleiben, wenn der Vollstreckungsgläubiger auf die Rechte aus einer bestehenden einstweiligen Verfügung mit Ablauf eines bestimmten Tages (hier: Zeitpunkt des Endes eines Wettbewerbsverbots) verzichtet.

2. Für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsantrags aus diesem Titel ist es unerheblich, dass der Gläubiger die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner herausgegeben hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890,
Stichworte:einstweilige Verfügung, Verzicht,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-8 O 51/04

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