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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 100 W 1/04 (Baul) 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 100 W 1/04 (Baul)

Beschluss vom 22.03.2004


Leitsatz:Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Darmstadt vom 08.12.2003

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