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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.03.2001, Aktenzeichen: 6 W 24/01 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 24/01

Beschluss vom 22.03.2001


Leitsatz:Hängt der Ausgang eines Rechtsstreits von der Beantwortung einer dem EuGH vorgelegten (vgl. hierzu Senatsbeschluß v. 1.8.00 6 U 25/00) oder vorzulegenden Rechtsfrage ab (Bestehen einer Auskunftspflicht von Landwirten gegenüber der Saatgut-Treuhandverwaltungs-GmbH) und ist die Beantwortung offen, ist es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 93, ZPO § 91 a Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/6 O 494/00

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