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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 9 W 5/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 W 5/06

Beschluss vom 22.02.2006


Leitsatz:1. Zu einem Anspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (C 350/03 und C 229/04)

2. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können.
Rechtsgebiete:HWiG, VerbrKrG
Vorschriften:HWiG § 1, VerbrKrG § 3 II, VerbrKrG § 9,
Stichworte:Widerrufsbelehrung, Belehrung, EuGH, Haustürgeschäft, Eigentumswohnung, Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Kreditvertrag, Kausalität, Bank,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-31 O 542/04
Rechtskraft:ja

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