JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 763/05 (StVollz)
| Leitsatz: | Der Einkauf vom Eigengeld kann grundsätzlich nur gestattet werden und demzufolge eine Umbuchung vom Eigengeldkonto auf das Hausgeldkonto nur erfolgen, wenn der Gefangene über das Eigengeld verfügen kann. Aus § 83 II 2 StVollzG folgt, dass diese Verfügungsbefugnis nicht besteht, soweit das Eigengeld als Überbrückungsgeld notwendig ist. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 83 II, |
| Stichworte: | Gefangener, Eigengeld, Überbrückungsgeld, Einkauf, Kauf, Hausgeldkonto, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 2. StVK 432/05 LG Gießen 2. StVK 506/05 |
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