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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 151/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 151/05

Beschluss vom 22.02.2005


Leitsatz:1. Gegen die Ablehnung des Antrags, nachträglich die Bewährungszeit zu verkürzen, ist die einfache Beschwerde gegeben.

2. Das Rechtsmittel unterliegt keinem besonderen Begründungszwang, die Überprüfung des Beschwerdegerichts ist auf das Vorliegen von Gesetzeswidrigkeit beschränkt.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 56 a, StPO § 453 II 1, StPO § 453 II 2,
Stichworte:Verkürzung, Bewährung, Bewährungszeit, Rechtsmittel, Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Darmstadt StVK 607/03

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