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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 21.12.2005, Aktenzeichen: 2 W 84/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 W 84/05

Beschluss vom 21.12.2005


Leitsatz:Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 III 3,
Stichworte:Räumungsklage, Klagerücknahme, Kosten,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-10 O 64/05

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