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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 5 WF 221/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 WF 221/05

Beschluss vom 21.11.2006


Leitsatz:Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung (§ 185 ZPO). Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen.
Rechtsgebiete:HessVerwZustellungG, ZPO
Vorschriften:HessVerwZustellungG § 15, ZPO § 93 d, ZPO § 93 a, ZPO § 269 Abs. 3,
Stichworte:öffentliche Zustellung, Zustellung, Rechtswahranzeige, unbekannter Aufenthalt, Aufenthalt,
Verfahrensgang:AG Offenbach 314 FH 17/04

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