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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 21.10.2002, Aktenzeichen: 20 W 153/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 153/02

Beschluss vom 21.10.2002


Leitsatz:Für einen Gutsüberlassungsvertrag im Sinn von § 62 Abs. 2 KostO ist wesentlich, dass hinsichtlich des übergebenen Vermögens ein Zustand geschaffen wird, wie er sich im Fall der Beerbung des Überlassers ergeben würde (successio anticipata). Die Gebührenermäßigung nach § 62 Abs. 2 KostO gilt deshalb nicht für die Eintragung eines den gesamten Grundbesitz betreffenden Nießbrauch, den sich die Übertragenden bei einem Schenkungsvertrag in vorweggenommener Erbfolge vorbehalten haben.
Rechtsgebiete:KostO, BGB
Vorschriften:KostO § 14 Abs. 3 S. 2, KostO § 62 Abs. 2, BGB § 1030,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2/13 T 17/02 vom 18.02.2002

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