JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 21.10.2002, Aktenzeichen: 20 W 153/02
| Leitsatz: | Für einen Gutsüberlassungsvertrag im Sinn von § 62 Abs. 2 KostO ist wesentlich, dass hinsichtlich des übergebenen Vermögens ein Zustand geschaffen wird, wie er sich im Fall der Beerbung des Überlassers ergeben würde (successio anticipata). Die Gebührenermäßigung nach § 62 Abs. 2 KostO gilt deshalb nicht für die Eintragung eines den gesamten Grundbesitz betreffenden Nießbrauch, den sich die Übertragenden bei einem Schenkungsvertrag in vorweggenommener Erbfolge vorbehalten haben. |
| Rechtsgebiete: | KostO, BGB |
| Vorschriften: | KostO § 14 Abs. 3 S. 2, KostO § 62 Abs. 2, BGB § 1030, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2/13 T 17/02 vom 18.02.2002 |
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