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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 21.09.2007, Aktenzeichen: 4 W 34/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 4 W 34/07

Beschluss vom 21.09.2007


Leitsatz:Hebt ein Beklagter, der auf Feststellung in Anspruch genommen wird, dass ein von ihm abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, den Vertrag eine Woche nach Zustellung der Klage im Einverständnis mit dem Erwerber auf, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, so kann das Gericht dies bei der im Rahmen des § 91 a ZPO zu treffenden Beurteilung über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits als wesentliches Indiz dafür werten, dass der Kläger die Voraussetzungen für ein Scheingeschäft hätte darlegen und beweisen können.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a,
Stichworte:Kostenentscheidung, Erledigung, Scheingeschäft, Grundstück,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-31 O 384/06

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