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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 21.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 1343/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1343/04

Beschluss vom 21.02.2005


Leitsatz:1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen.

2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen.
Rechtsgebiete:GG, MRK, StVollzG
Vorschriften:GG Art. 1 I, MRK § 3, StVollzG § 18, StVollzG § 144,
Stichworte:Zelle, Zellengröße, Menschenwürde, Strafgefangene, Unterbringung, Mehrfachbelegung, Belegung,
Verfahrensgang:LG Gießen 2 StVK - Vollz 1470-1471/03

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