JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 21.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 1343/04
| Leitsatz: | 1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen. 2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen. |
| Rechtsgebiete: | GG, MRK, StVollzG |
| Vorschriften: | GG Art. 1 I, MRK § 3, StVollzG § 18, StVollzG § 144, |
| Stichworte: | Zelle, Zellengröße, Menschenwürde, Strafgefangene, Unterbringung, Mehrfachbelegung, Belegung, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 2 StVK - Vollz 1470-1471/03 |
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