JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 1368/02
| Leitsatz: | Entspricht eine Anklageschrift und Auffassung des Gerichts oder des Vorsitzenden, der insoweit eine Vorprüfung vornehmen kann, nicht der Erfordernis des § 200 StPO, so kann der Vorsitzende sie - vor Zustellung an den Angeschuldigten - an die StA mit der Anregung zurückzugeben, sie zu ergänzen oder zu verbessern. Lehnt die StA eine Korrektur ab, muss nunmehr das Gericht - nicht der Vorsitzende - darüber entscheiden, ob die Anklage mit solchen Mängeln behaftet ist, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens hindern und im letzteren Fall die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ablehnen. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden, braucht der Vorsitzende die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zuvor nach § 201 StPO mitzuteilen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 200, StPO § 201, |
| Verfahrensgang: | LG Wiesbaden 1120 Js 12053/95 WI-16 KLs vom 12.09.2001 |
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