( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 1368/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1368/02

Beschluss vom 20.12.2002


Leitsatz:Entspricht eine Anklageschrift und Auffassung des Gerichts oder des Vorsitzenden, der insoweit eine Vorprüfung vornehmen kann, nicht der Erfordernis des § 200 StPO, so kann der Vorsitzende sie - vor Zustellung an den Angeschuldigten - an die StA mit der Anregung zurückzugeben, sie zu ergänzen oder zu verbessern. Lehnt die StA eine Korrektur ab, muss nunmehr das Gericht - nicht der Vorsitzende - darüber entscheiden, ob die Anklage mit solchen Mängeln behaftet ist, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens hindern und im letzteren Fall die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ablehnen. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden, braucht der Vorsitzende die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zuvor nach § 201 StPO mitzuteilen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 200, StPO § 201,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden 1120 Js 12053/95 WI-16 KLs vom 12.09.2001

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 1368/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt/olg-frankfurt-beschluss-vom-20-12-2002-az-3-ws-136802

"OLG-FRANKFURT - 20.12.2002, 3 Ws 1368/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN