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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 20.10.2005, Aktenzeichen: 20 W 151/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 151/05

Beschluss vom 20.10.2005


Leitsatz:Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Eigentumsumschreibung die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt selbständig zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auszugehen. Ergeben sich daran auf Tatsachen gegründete Zweifel, z. B. auf Grund eines Betreuungsgutachtens, können diese durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit nicht geführt werden muss. Ein Zweitgutachten, das auf unzureichender Tatsachenfeststellung beruht und die juristischen Kriterien des § 104 Nr. 2 BGB nicht eindeutig beantwortet, reicht nicht aus zur Zweifelsausräumung.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 104, BGB § 925, GBO § 19, GBO § 20,
Stichworte:Eigentumsumschreibung, Geschäftsfähigkeit, Grundbuchverfahren, Gutachten, Zweifel,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 569/04

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