JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 20 W 241/05
| Leitsatz: | 1. Ein an einem Wohnungseigentum bzw. Teileigentum in Bruchteilsgemeinschaft Beteiligter ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung alleine anzufechten. 2. Stellt die Teilungserklärung für die Verteilung der Lasten und Kosten auf die Wohnfläche ab, so tritt bei einem Teileigentum an die Stelle der Wohnfläche die Nutzfläche. 3. Ist die Wohn- und Nutzfläche Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums, so brauchen diese zwar grundsätzlich nicht in der Teilungserklärung festgelegt werden; ist dies aber so, sind im Zweifel die dort genannten Flächenangaben verbindlich. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 10, WEG § 16, WEG § 28, |
| Stichworte: | Wohnungseigentum, Wohnungseigentümerversammlung, Versammlung, Bruchteilsgemeinschaft, Wohnfläche, Nutzfläche, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 361/04 |
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