JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 343/05
| Leitsatz: | 1. Es stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes das Bestehen einer ungünstigen Sozialprognose auch auf einen Sachverhalt stützt, der Gegenstand eines Strafverfahrens gegen den Gefangenen war, das mit einem Freispruch endete. 2. Der Freispruch entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen, das Vollstreckungsgericht ist vielmehr seiner Beweiswürdigung bei der Feststellung der prognoserelevanten Umstände frei. |
| Rechtsgebiete: | MRK, StGB |
| Vorschriften: | MRK § 6, StGB § 57, |
| Stichworte: | Unschuldsvermutung, Prognose, Reststrafenaussetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Marburg 7 StVK 519/03 |
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