JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 20.04.2004, Aktenzeichen: 20 W 140/04
| Leitsatz: | 1. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung (hier einer Haftandrohung) nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG setzt voraus, dass die Entscheidung im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen wird und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird. 2. Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, der die durch das Gericht verkündete Entscheidung übersetzt, damit sich der Ausländer nach Kenntnisnahme der vollständigen Begründung der Entscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er ein Rechtsmittel einlegt. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 16 III, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 26 T 64/04 vom 29.03.2004 AG Darmstadt 271XIV 22/04 |
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