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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 20.03.2006, Aktenzeichen: 20 W 430/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 430/04

Beschluss vom 20.03.2006


Leitsatz:1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.

2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21, WEG § 43,
Stichworte:Hausordnung, Brandschutz, Feuer, Sicherheit, WEG, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-13 T 20/04

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