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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 20 W 473/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 473/02

Beschluss vom 20.03.2003


Leitsatz:Bei der Ermittlung für die Zuerkennung der Kindergeldberechtigung bei fehlender Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgeblichen höchsten Unterhaltsrente können nur laufend wiederkehrende und gleichmäßige Zahlungen im Sinne einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt werden. Sachleistungen sowie einmalige oder gelegentliche Geldzuwendungen bleiben außer Betracht.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 64 Abs. 3,
Stichworte:Kindergeldberechtigung, Unterhaltsrente, Sachleistung, Geldzuwendung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/9 T 493/02 vom 10.10.2002
AG Frankfurt 46 X BEC 168/02

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